ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER
RODEIKE FEINBLECHVERARBEITUNG GMBH & Co. KG
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Von den AGB abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Anderslautende AGB des Auftraggebers werden, wenn die Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG ihnen nicht ausdrücklich zustimmt, auch im Falle der Lieferung, der Werkleistung oder Dienstleistung der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG nicht Vertragsbestandteil. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksamsein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
2. Angebote und Auftragserteilung Die Angebote der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG zu verstehen. Alle Angaben in Prospekten, Anzeigen sowie mündlichen und schriftlichen Angeboten sind – auch bezüglich der Preisangaben – unverbindlich bis zur ausdrücklichen Bestätigung der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG. Ein Auftrag an die Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG gilt bereits dann als erteilt, wenn Daten durch Datenträger oder im Wege der Fernübertragung übermittelt werden. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande.
3. Urheberrechte an Entwürfen und Werkzeichnungen Jeder Auftrag, der der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG erteilt wurde und der die Erstellung von Entwürfen und Werkzeichnungen umfaßt, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 des Urheberrechtsgesetzes in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Entwürfe und Werkzeichnungen einschließlich der Urheberbezeichnung dürfen weder im Original nach bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte bzw. in Auftrag gegebene Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist ohne Einwilligung und gegebenenfalls nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. Vorschläge des Auftraggebers oder sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht des Auftraggebers.
4. Herstellung und Prüfung von WerkleistungenVon der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG angenommene Aufträge begründen Werklieferungsverträge. Die Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG stellt die in Auftrag gegebenen Werke auf der Grundlage der vom Auftraggeber übermittelten oder sonst zur Verfügung gestellten Daten her.
Im Falle fehlerhafter oder unvollständiger Datenübermittlung haftet die Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG weder für Schäden des Auftraggebers noch seiner weiteren Abnehmer. Die Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG haftet auch nicht für Auftragsverzögerungen oder -fehler, die auf falsch oder unvollständig übermittelte Daten zurückzuführen sind. Bis zur Feststellung der Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Daten erbrachte Arbeiten der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG unterliegen ebenso der uneingeschränkten Vergütungspflicht durch den Auftraggeber wie von der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG aufgewendete Materialkosten.
5. Beendigung des Auftrages Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG können nur mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
6. Zahlung und ZahlungsverzugDie Preise der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG verstehen sich ab Voerde. Fracht- und Verpackungskosten sind zusätzlich zu entrichten. Die der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG zustehende Vergütung ist sofort ohne Abzug fällig. Die Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG gewährt Skonto nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Auftraggeber, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben oder eine Lieferung der Werkleistung ins Ausland wünschen, können Leistungen nur gegen Vorauszahlung der Vergütung in Anspruch nehmen.
Erstreckt sich der Auftrag über eine längere Zeit oder sind von der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG hohe Materialkosten vorzustrecken, so sind angemessene Abschlagszahlungen auf Anforderung der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG vom Auftraggeber zu leisten: Ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und ein weiteres Drittel bei Fertigstellung der Hälfte der Arbeiten. Zahlt der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, so gerät er ohne Mahnung der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 6% p.a. zu zahlen. Bei Banküberweisungen oder Scheckeinreichungen gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG als Zahlungseingang.
Zahlt der Auftraggeber nach der ersten Mahnung nicht, so werden ihm für jede weitere Mahnung Mahnkosten in Höhe von € 7,67 berechnet. Die von der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG erstellten Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus einem Auftrag ergebenden Forderungen Eigentum der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG. Unter Abbedingung der §§ 366 und 367 BGB und trotz eventuell anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers legt die Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG fest, welche Forderungen durch Zahlung des Auftraggebers erfüllt sind.
Die Rechte des Auftraggebers gemäß der Ziffer 11. der AGB bleiben hiervon unberührt.
7. LieferungDie Werkleistungen werden auf Wunsch dem Auftraggeber oder an einen von diesem zu bestimmenden Ort zugesandt. Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Der Transport erfolgt auf Kosten und auf Rechnung des Auftraggebers. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG ausdrücklich als solche schriftlich bestätigt werden. Kommt die Rodeike Feinblechverarbeitung
GmbH & Co. KG mit ihrer Leistung in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann der Auftraggeber nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Material) verlangen. Auch bei vereinbarten Lieferterminen oder -fristen hat die Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co.
KG Liefer- und Leistungsverzögerungen imeigenen Betrieb oder in demeines Zulieferers nicht zu vertreten, soweit diese auf höherer Gewalt beruhen. Die Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Der Auftraggeber ist gehalten, zumutbare Teilleistungen zu akzeptieren. Die Rechte des Auftraggebers aus den Verträgenmit der Rodeike FeinblechverarbeitungGmbH & Co. KGsind ohne vorherige schriftliche Zustimmung
durch die Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG nicht an Dritte übertragbar.
8. GewährleistungenDer Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der geliefertenWare in jedem Falle sofort zu prüfen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Gesetzes liegen nur dann vor, wenn die Eigenschaft des Werkes schriftlich zugesichert worden ist. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
Der Auftraggeber hat Mängel innerhalb einerWoche nach Abholung derWare oder Übergabe an den Transporteur schriftlich zu rügen; andernfalls gilt dieWare als mangelfrei. Versteckte Mängel, die bei der sofortigen Untersuchung trotz gehöriger Sorgfalt nicht zu finden sind, können nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von sechs Monaten ab Empfang der Ware der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG schriftlich zugeht. Bei berechtigten Beanstandungen ist die Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG nach ihrer Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle verzögerter oder unterlassener sowie mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. § 361 BGB bleibt unberührt. Soweit der Auftraggeber an dem Werk der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG Korrekturen vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt, entfällt jede Haftung der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG. Mängel eines Teils der Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Auftraggeber ohne Interesse.
9. Haftung Die Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG haftet – sofern dieser Vertrag keine anderslautende Regelung trifft – gleich aus welchem Rechtsgrunde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Falle ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG haftet nicht für Aufträge, die nach dem jeweiligen Stand der Technik undurchführbar sind. Die Verantwortung für die Auswahl der bestellten Ware und die damit beabsichtigten Ergebnisse liegt beim Auftraggeber.
10. Annahmeverzug des Auftraggebers Nimmt der Auftraggeber dieWare nicht ab, so ist die Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Verzögert sich die Abnahme der Ware auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als eine Woche nach Anzeige der Fertigstellung, so ist die Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten – bei Lagerung in den Räumen der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG jedoch mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat – dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
11. Aufrechnung/ZurückbehaltungDer Auftraggeber kann gegenüber der Rodeike Feinblechverarbeitung GmbH & Co. KG kein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Aufträgen geltend machen.
Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit rechtskräftigen oder anerkannten Forderungen erlaubt.
12. Erfüllungsort und GerichtsstandErfüllungsort ist Voerde. Gerichtsstand ist – soweit vereinbart – Dinslaken. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.